Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

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– Ihr Rechtsanwalt Karsten Reibold

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Verteidigung und Beratung bei Sexualdelikten in Berlin und Brandenburg


Geben Sie das Geschehen nicht aus der Hand! Gerade im Sexualstrafrecht ist es Sinn und Zweck einer Strafverteidigung, möglichst frühzeitig auf das Geschehen einzuwirken und nichts dem Zufall zu überlassen. Erfahren Sie hier mehr über Sexualdelikte und den Prozess im Sexualstrafrecht.

Bei Sexualdelikten immer erst zum Rechtsanwalt!


Deshalb sollten Sie sich im Fall der Beschuldigung unbedingt so schnell wie möglich meine Kanzlei aufsuchen und vorerst nicht zu der Sache aussagen ("Schweigen ist vorerst Gold."). Dies gilt insbesondere bei einer vorläufigen Festnahme, bei einer Hausdurchsuchung, einem Anschreiben der Polizei oder vor einer Vernehmung durch die Polizei.

Bitte nehmen Sie jeden, wirklich jeden Vorwurf ernst!
Wird der Vorwurf einer Sexualstraftat geäußert, gilt es diesen unbedingt von Anfang an ernst zu nehmen. Denn auch ohne förmliche "Strafanzeige" muss die Staatsanwaltschaft, wenn und sobald sie von einem solchen Verdacht erfährt, von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Diffus erhobene Beschuldigungen


Aber auch wenn Sie bereits auf anderem Wege erfahren haben, dass ein derartiger Verdacht im Raum steht, bitte ich Sie um Aufmerksamkeit: Ein zunächst diffus erhobener Verdacht – etwa durch übereifrige Erzieher, Lehrer, Jugendämter etc. – kann sich sehr schnell zu konkreten Anschuldigungen verdichten, wenn etwaiger unprofessioneller "Aufdeckungsarbeit" nicht von Anfang Einhalt geboten wird. So kann es durchaus ratsam sein, zu entsprechenden Gesprächen bereits einen Anwalt oder einen fachkundigen Psychologen hinzuzuziehen: Allein die Präsenz anderer Fachleute hilft oftmals schon um selbsternannte "Fachleute" in ihre Schranken zu weisen.

Sie haben – aus Ihrer Sicht – nichts Strafbares getan,
auch wenn Sie sich relativ sicher sein mögen, dass Sie sich nichts Strafbares zu Schulden haben kommen lassen oder Ihnen nichts Nennenswertes nachgewiesen werden kann: Sie kennen den Ermittlungsstand nicht. Es kann durchaus sein, dass man Ihnen Dinge anzuhängen versucht, mit denen Sie tatsächlich nichts zu tun haben, aber Indizien auf Ihre Täterschaft – ggf. in ganz anderen Fällen – hinzudeuten scheinen und man versucht insofern einen Tatverdacht zu untermauern.

Akteneinsicht in den Sexualdelikt


Erst wenn der Anwalt durch Akteneinsicht den Ermittlungsstand und die einzelnen Zeugenaussagen im Detail kennt, kann die eigentliche Verteidigungslinie festgelegt werden. Mit diesem Wissen erörtert er dann zusammen mit dem Mandanten, ob weiterhin Schweigen die sinnvollste Verteidigungsstrategie ist oder ob jetzt eine Stellungnahme abgegeben werden soll.

Hat sich der Beschuldigte aber schon vorher durch eine eigene "Verteidigung" – ohne Aktenkenntnis – in der einen oder anderen Weise festgelegt, kann es sein, dass er sich damit möglicherweise erfolgversprechende Verteidigungsstrategien ein für alle Mal verbaut hat. Deshalb ist es so wichtig, bis zur Akteneinsicht keine Angaben zu machen.

Geständnis, Selbstanzeige, Therapie, Schadenersatz – Möglichkeiten im Sexualstrafrecht


Vorrangig sollte es Ziel der Verteidigung sein, die Belastungsindizien so gering oder vage wie möglich zu halten.

Geständnis

Grundsätzlich sollte ein Geständnis das letzte "Verteidigungsmittel" sein, das eingesetzt wird, wenn alle anderen Stricke reißen, also wenn eine konfrontative auf Freispruch oder Verfahrenseinstellung gerichtete Verteidigung vernünftigerweise keine Aussicht auf Erfolg (mehr) bietet. Ein Geständnis wirkt sich strafmildernd aus, weil es einerseits den Gerichten Arbeit und langwierige Verfahren erspart andererseits auch den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Opfern belastende Zeugenaussagen erspart werden.

Manchmal, (z. B. im Fall einvernehmlicher pädophiler Kontakte) kann es aber durchaus auch im Sinn des Beschuldigten sein, der betreffenden Person von Anfang an durch ein schnelles Geständnis von vornherein belastende Aussagen zu ersparen.


Gerade in diesen Fällen muss mit anwaltlicher Hilfe sorgfältig das Für und Wider abgewogen werden. Soll tatsächlich einmal ein frühes Geständnis abgelegt werden, empfiehlt es sich, dies mit anderen Maßnahmen zu kombinieren.

Selbstanzeige oder Therapie

So kommt z. B. eine Selbstanzeige oder die "freiwillige" Aufnahme einer Sexualtherapie in Betracht. Durch solche Begleitmaßnahmen kann dem Gericht unter Umständen auch das Argument der Fluchtgefahr genommen werden und Untersuchungshaft abgewendet werden.

Da nur sehr wenige Täter von sich aus die Initiative ergreifen, lassen solche Maßnahmen die Tat und die Umstände oft in einem außergewöhnlich günstigem Licht erscheinen. In der Folge werden gerade in solchen Fällen dann auch durchaus Strafen verhängt, die sich am unteren Rand des gesetzlich möglichen Maßes bewegen.

"Täter-Opfer-Ausgleich"

Eine weitere Möglichkeit zu einer erheblichen Strafmilderung zu gelangen stellt der sog. "Täter-Opfer-Ausgleich" dar: Wenn der Täter sich sowohl bei dem Opfer entschuldigt bzw. sich aussöhnt und zudem ein angemessenes Schmerzensgeld zahlt, muss das Gericht die Strafe mildern. Aber auch wenn das Opfer die Entschuldigung bzw. Schmerzensgeldzahlung ablehnt, ist schon das diesbezügliche ernstliche Bemühen des Beschuldigten wohlwollend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Leistungsspektrum im Sexualstrafrecht 


Meine Leistungen im Sexualstrafrecht - Verteidigung in allen Ermittlungs- und Strafverfahren,
insbesondere:
  • Sexueller Missbrauch, §§ 174 – 176 b StGB, § 179, 182 StGB
  • sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung, § 177 StGB
  • exhibitionistische Handlungen, Erregung öffentlichen Ärgernisses, §§ 183, 183 a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften, §§ 184 – 184 d StGB
Gegen eine Durchsuchung Ihrer Wohnung können Sie zunächst praktisch nichts tun – egal ob sie nun zu Recht oder Unrecht erfolgt. Allenfalls können Sie im Nachhinein einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme stellen.

Deshalb: bleiben Sie ruhig und lassen Sie die Beamten machen. Sie sind nicht verpflichtet aktiv mitzuwirken oder gar die gesuchten Gegenstände herauszugeben. Auch wenn abzusehen ist, dass die Beamten etwas ohnehin finden, sollten Sie die jeweiligen Dinge nicht "freiwillig" übergeben. Zwar können Sie damit unter Umständen verhindern, dass Ihre Wohnung nicht noch mehr als ohnehin verwüstet wird, aber der Umstand, dass Sie etwas persönlich übergeben, verbaut Ihnen im weiteren Verfahren unter Umständen die Möglichkeit sich damit zu verteidigen, die jeweiligen Dinge würden nicht Ihnen gehören oder Sie hätten von deren Existenz nichts gewusst.

Lassen Sie sich auch in der Stresssituation einer Durchsuchung nicht dazu verleiten, Ihr Schweigerecht aufzugeben. Sagen Sie nichts, beantworten Sie keine Fragen und machen Sie auch keine "Spontanäußerungen" in "informellen" Gesprächen oder vermeintlichen "Plaudereien", auch wenn Ihnen "zugesichert" werden sollte, das dies "nicht ins Protokoll" käme: Fakt ist: alles was Sie sagen oder wie Sie sich verhalten wandert in einen Aktenvermerk und wird gegen Sie verwendet.

Hausdurchsuchungen kommen überraschend: Oft erfahren Sie erstmalig durch die Durchsuchung, das überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.

Aber auch wenn ein Verfahren bereits seit längerem schwebt, warten die Beamten mit einer bereits angeordneten Durchsuchung oftmals aus taktischen Gründen einige Zeit und schlagen erst dann zu, wenn sich der Betroffene in vermeintlicher Sicherheit wähnt, z. B. weil er seit längerem nichts mehr von der Sache gehört hat und ggf. meint, sie hätte sich erledigt. Durchsuchungsbeschlüsse sind nach der Rechtsprechung ca. 6 Monate lang gültig. Doch auch wenn – eigentlich unzulässiger Weise – nach dieser Frist durchsucht wird, führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der gefundenen Gegenstände.

Am besten ist es deshalb immer noch, von vornherein sicherzustellen, dass überhaupt keine verbotenen Gegenstände im Haus (oder auch Auto) vorhanden sind.

Manchmal erfolgt direkt im Anschluss an die Hausdurchsuchung eine Verhaftung. Hierdurch tritt ein weiterer Überrumpelungseffekt ein, der oftmals ganz gezielt dazu eingesetzt wird, Sie zu einem Geständnis zu bewegen. Lassen Sie sich trotzdem nicht verleiten, irgendetwas zu sagen. Bestehen Sie darauf Ihren Anwalt oder eine Vertrauensperson anzurufen. Spätestens der Ermittlungsrichter – dem Sie spätestens einen Tag nach der Verhaftung vorgeführt werden – wird Sie telefonieren lassen. Ihr Anwalt wird Sie dann schnellstmöglich in der Haftanstalt aufsuchen um die Sachlage sowie das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen.
Anwaltliche sofortige und effektive Hilfe, insbesondere bei:
  • Vorläufiger Festnahme / U-Haft
  • Durchsuchung / Beschlagnahme
  • Pflichtverteidigung (siehe auch: Pflichtverteidigung)
  • erhalten Sie auch außerhalb meiner Bürozeiten unter der folgenden Notfallnummer:
erhalten Sie auch außerhalb meiner Bürozeiten unter der folgenden Notfallnummer:
Vertrauensanwalt der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V. seit 2001 (www.sbh-berlin.de)

Mitglied in der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Zugelassen seit 06.01.1998
Warum ich der richtige Ansprechpartner bin:
  • Reichlich Berufserfahrung im richtigen Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten
  • Kurzfristige Terminvereinbarungen
  • Kostentransparenz
  • Gutes Preis-Leistungs-Verhältnis

Sexualdelikt und Untersuchungshaft? 


Beim Vorwurf eines Sexualdelikts, insbesondere des sexuellen Missbrauchs, steht sehr oft auch bei nicht Vorbestraften eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren, d. h. ohne Bewährung im Raum, was für die Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsrichter oft genug Grund sein könnte Fluchtanreiz anzunehmen, der es rechtfertigt, den Beschuldigten bis zur Verhandlung in Haft zu nehmen.

Den Gerichten reichen oft erschreckend vage Verdachtsmomente, um einen Haftbefehl zu erlassen: In der Regel genügen oftmals die bloßen, nicht näher überprüften Angaben des angeblichen Opfers, sofern diese nicht offensichtlich völlig abwegig oder widersprüchlich sind. Den Zeugen (und das sind in diesen Verfahren eben auch und insbesondere die "Geschädigten") wird in aller Regel zunächst relativ unkritisch geglaubt.

Zuerst immer zum Rechtsanwalt – je früher desto besser!
Je früher Sie sich anwaltlich beraten lassen, desto eher kann ein erfahrener Strafverteidiger verhindern, dass Sie Fehler machen, die Sie später unter Umständen nicht mehr berichtigen können. Die Weichen für das weitere Verfahren werden oftmals bereits zu Beginn gestellt. Ggf. kann noch ein Strafverfahren ganz abgewendet oder belastenden Zeugenaussagen vorgebeugt werden.

Läuft bereits ein Verfahren, kann der Anwalt mit Hilfe einer Akteneinsicht etc. wertvolle Informationen beschaffen. Auch lassen sich ggf. Strategien zur Vermeidung von Untersuchungshaft erarbeiten.

Schweigen ist deshalb vorerst Gold.
Sie sind nicht gezwungen, sich selbst zu belasten und an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken!

Jeder der beschuldigt wird, hat das Recht gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht zu schweigen. Wer schweigt, bietet Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angriffsfläche.

Merken Sie sich: die Polizei ist in der Regel nicht daran interessiert, Sie zu entlasten. Was Sie sagen wird oft so lange gedreht, gewendet, ggf. entstellt und aus dem Zusammenhang gerissen, bis es in das Bild der Anschuldigung passt. Ihre Aussage lässt sich dann praktisch nicht mehr rückgängig machen. Ein späterer möglicher Widerruf Ihrer Aussage macht Sie vollends unglaubwürdig.

Die eigenen Angaben eines Beschuldigten dienen vielen Verfahren als Grundlage für eine Verurteilung: Der Richter braucht nämlich nur noch andere Indizien um Ihre eigene Aussage herumzuranken. Ungleich schwieriger ist es für den Richter zu verurteilen, wenn es keine Aussage des Beschuldigten gibt und der Verteidiger noch die Möglichkeit hat, die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage in jeder Richtung anzugreifen.
Egal was passiert, selbst wenn Sie durch eine Hausdurchsuchung oder einen Haftbefehl überrascht werden, sollten Sie keine Aussage ohne Anwalt und Akteneinsicht machen. Denn: alles was Sie sagen, kann im schlimmsten Fall rigoros gegen Sie verwendet werden.

Ggf. haben Sie das Bedürfnis, mit jemanden über die Anschuldigungen zu sprechen. Hierbei sollten Sie jedoch äußerst vorsichtig sein, denn grundsätzlich kann und wird oft alles (auch "Nebensächlichkeiten") gegen Sie verwendet werden, was Sie Dritten gegenüber angeben. Viele Personen können nämlich als sog. "Zeugen vom Hörensagen" vernommen werden. Und sofern diese Zeugen Ihre Äußerungen – sei es auch nur in Kleinigkeiten – anders in Erinnerung behalten, als Sie es ggf. später einmal im Laufe des Verfahrens schildern, wird dieser Umstand von der Gegenseite gezielt aufgegriffen werden um Ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen oder wohl möglich vollends zu zerstören.

Daher empfehle ich, nur mit Personen zu sprechen, die entweder einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen (Anwälte, Ärzte) oder die ein gerichtliches Aussageverweigerungsrecht haben – und dieses ggf. auch wahrnehmen (z. B.: Ehepartner).

Niemand – also weder der Beschuldigte noch "Zeugen" – sind verpflichtet vor der Polizei auszusagen oder gar einer Ladung zur Polizei Folge zu leisten. Gehen Sie einfach nicht hin. Auch im Fall einer Verhaftung muss unbedingt nichts gesagt werden. Auch "Zeugen" sollten deshalb vor der Polizei grundsätzlich keine Angaben machen: Oft wird nämlich der "Zeuge" später selbst zum Beschuldigten (z. B. als Helfer) und ist dann an seine Angaben praktisch gebunden.

Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Speziell in Sexualstrafverfahren sind oft die gewichtigsten Belastungszeugen enge Familienangehörige. Als solche haben Sie vor Gericht und Staatsanwaltschaft ein Aussageverweigerungsrecht. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, dürfen in der Regel auch Ihre älteren Aussagen nicht mehr verwertet werden. Aber: andere Erkenntnisse, die die Ermittlungsbehörden – mittelbar – aufgrund der alten Aussagen gewonnen haben (z. B. Angaben die der Beschuldigte als "Verteidigung" auf die alten Vorwürfe vorgebracht hat und mit denen er sich ggf.– unbewusst – selbst belastet hat) dürfen weiter verwertet werden. D. h. es kann auch dann noch zur Verurteilung kommen, wenn die Belastungszeugen ihre ursprünglichen Aussagen zurückziehen.

Gehen Sie auch auf gar keinen Fall zum "Gegenangriff" über, indem Sie Gegenanzeige wegen Verleumdung etc. erstatten. Derartiges erweist sich hat fast immer als Eigentor – und vernichtet Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel: Ihr Schweigerecht.

Was tun bei einer Hausdurchsuchung? 


Privatgutachten

Im Bereich der Sexualstraftaten steht zudem stets die Frage zumindest latent im Raum, ob der Täter "krank" ist, ggf. aufgrund dessen gefährlich ist oder aber in seiner Schuldfähigkeit vermindert ist. Diese Fragen werden durch das Gericht regelmäßig nur durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu klären sein.

Wie so oft hängt das Ergebnis eines Gutachtens (welches für das weitere Verfahren und die konkrete Strafe essentielle Bedeutung hat) von der Person des Sachverständigen ab. Es kann sich daher durchaus anbieten, nicht das (ungewisse) Ergebnis eines gerichtlichen Gutachtens abzuwarten, sondern ggf. privat ein Gutachten einzuholen, welches dann – und nur dann (!) – wenn es zu einem für den Beschuldigten positiven Ergebnis gelangt, in den Prozess eingeführt wird.

Glaubwürdigkeitsgutachten

Handelt es sich bei dem (vermeintlichen) Opfer einer Sexualstraftat um ein Kind oder einen Jugendlichen, wird meist von Staatsanwaltschaft oder Gericht ein Psychologe mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt. Dies ist zunächst für den Beschuldigten eine Chance, denn ohne Gutachten tendieren die Gerichte leider dazu, den Belastungsaussagen unkritisch Glauben zu schenken. Daher muss die Verteidigung stets auf die Einholung eines Gutachtensdrängens, auch wenn es das Gericht nicht für erforderlich hält. Das Ergebnis eines Verfahrens "steht und fällt" regelmäßig mit dem Ergebnis des Glaubwürdigkeitsgutachtens.

Obwohl der Bundesgerichtshof bereits vor rund 10 Jahren strenge Kriterien für die ordnungsgemäße Begutachtung aufgestellt hat, werden von Staatsanwaltschaften und auch Gerichten entweder zunächst gar keine oder aber immer noch Gutachter beauftragt, die nach völlig veralteten Kriterien und/oder fachlich unsauber arbeiten und in der Folge – zu Unrecht – zu dem Schluss kommen, dass die Belastungsaussage glaubhaft sei.

Der Beschuldigte ist dann im Zugzwang, ein derartiges Gutachten wieder zu Fall zu bringen. Dies erfordert einige Vehemenz, insb. präzise formulierte Beweis- und ggf. auch Befangenheitsanträge, denn die Gerichte versuchen regelmäßig mit aller Kraft an "ihren" Gutachtern festzuhalten.
Ausführliche (Erst-) Beratung: Ab 60 € brutto
(siehe auch: Gebühren).
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