Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Kontaktieren Sie mich gerne 
– Ihr Rechtsanwalt Karsten Reibold

Ausführliche (Erst-) Beratung: Ab 60 € brutto (siehe auch: Gebühren).
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Rechtshilfe im Verkehrsstrafrecht in Berlin


Geben Sie das Geschehen nicht aus der Hand! Auch im Verkehrsstrafrecht bzw. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist es Sinn und Zweck einer Strafverteidigung, möglichst frühzeitig auf das Geschehen einzuwirken und nichts dem Zufall zu überlassen. Informieren Sie sich hier über meine Leistungen im Verkehrsstrafrecht.

Gebühren und Verkehrsrechtsschutz-versicherung


Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, brauchen Sie sich über die Kosten meiner Beratung und Beauftragung keine Sorgen zu machen, falls es später zu keiner Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat kommt: Ihre Versicherung übernimmt nämlich die Gebühren im Kostenvorschussweg ähnlich wie bei der Pflichtverteidigung.

Verkehrsdelikt? Zuerst immer zum Rechtsanwalt!


Deshalb sollten Sie im Fall der Beschuldigung unbedingt so schnell wie möglich meine Kanzlei aufsuchen und vorerst nicht zu der Sache aussagen ("Schweigen ist vorerst Gold."). Dies gilt insbesondere bei einem Unfall oder einer Verkehrskontrolle vor Ort oder bei einem Anschreiben der Polizei oder vor einer Vernehmung durch die Polizei.

Ihr Führerschein steht auf dem Spiel

Wer wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wird, dem kann zugleich mit dem Urteil auch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Zugleich kann das Gericht eine zeitliche Sperre anordnen, innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht dasselbe wie ein Fahrverbot, welches ebenfalls im Straf- oder Bußgeldverfahren verhängt werden kann.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch Behörde

Sollte das Gericht – im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat – die Fahrerlaubnis nicht entziehen, prüft die Straßenverkehrsbehörde in vielen Fällen bei "Ungeeignetheit" bzw. "Nichtbefähigung", ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Falls es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht oder die Behörde gekommen ist, kann Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung unter bestimmten Umständen auferlegen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU oder sog. "Idiotentest") zu unterziehen.

Bußgeld- oder Strafverfahren


Ob ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet wird, hängt im Straßenverkehr davon ab, "was genau passiert ist".

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit einem Kfz wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn sich während der Fahrt entweder 0,25 mg/l oder mehr Alkohol im Atem oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut des Kfz-Führers befinden (§ 24 StVG). Der Nachweis erfolgt durch ein Atemalkoholmessgerät oder eine Blutprobe (kann zwangsweise entnommen werden). Auch wenn der Gesetzgeber die Grenze des ordnungswidrigen Verhaltens noch nicht unter 0,5 Promille gesetzt hat, so kann es darunter trotzdem Strafmöglichkeiten geben. So kann der Bereich der strafbaren Alkoholstraftaten bereits bei 0,3 Promille Alkohol im Blut beginnen, wenn ein Kfz- oder Radfahrer mit 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und es dabei auf Grund des alkoholbedingten Verhaltens zu einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen kommt (§ 315c StGB).

Der Nachweis von Alkohol oder Drogen bei Fahrt oder einem Verkehrsunfall kann für den Fahrer zahlreiche unangenehme Folgen haben. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nur eine dieser Folgen. Meistens wird nämlich davon ausgegangen, dass der Fahrer den Unfall wegen Alkohol oder Drogen verursacht hat. Darüber hinaus kommen in Betracht die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrzeit für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang sind die wichtigsten gesetzlichen Regelungen: § 315c, § 316 StGB und § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Meine Leistungen im Verkehrsstrafrecht: Verteidigung in allen Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren, insbesondere:

Leistungen im Verkehrsstrafrecht


  • Unfallflucht bzw. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung und Tötung, §§ 229, 222 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Anwaltliche sofortige und effektive Hilfe, insbesondere bei:
  • Vorläufiger Festnahme / U-Haft
  • Durchsuchung / Beschlagnahme
  • Pflichtverteidigung bzw. Tätigkeit als Pflichtverteidiger (siehe auch: Pflichtverteidigung)
  • erhalten Sie auch außerhalb meiner Bürozeiten unter der folgenden Notfallnummer:
erhalten Sie auch außerhalb meiner Bürozeiten unter der folgenden Notfallnummer:
Vertrauensanwalt der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V. seit 2001 (www.sbh-berlin.de)

Mitglied in der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Zugelassen seit 06.01.1998
Warum ich der richtige Ansprechpartner bin:
  • Reichlich Berufserfahrung im richtigen Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten
  • Kurzfristige Terminvereinbarungen
  • Kostentransparenz
  • Gutes Preis-Leistungs-Verhältnis
Ausführliche (Erst-) Beratung: Ab 60 € brutto
(siehe auch: Gebühren).

Verkehrsstraftat: Unfallflucht


Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gilt gemeinhin als Kavaliersdelikt. Diese Annahme ist falsch, denn sie stimmt nicht mit der Gesetzeslage überein. Es drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern in der Regel auch der Entzug der Fahrerlaubnis (wenigstens 6 Monate) und der Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Im übrigen gilt die Regel für alle Verkehrsteilnehmer, also auch z. B. für Fahrradfahrer, Fußgänger.

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung


In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen spielen leider auch die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung eine große Rolle. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB). Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 222 StGB). Bei einer Verurteilung werden außerdem 5 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen hierzu jederzeit zur Verfügung.
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