Drogenstrafrecht

Drogenstrafrecht

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– Ihr Rechtsanwalt Karsten Reibold

Ausführliche (Erst-) Beratung: Ab 60 € brutto (siehe auch: Gebühren).
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Rechtsanwalt für Drogendelikte in Berlin und Brandenburg 


Geben Sie das Geschehen nicht aus der Hand! Gerade im BtM-Recht ist es Sinn und Zweck einer Strafverteidigung, möglichst frühzeitig auf das Geschehen einzuwirken und nichts dem Zufall zu überlassen. Das BtM-Recht ist der Bereich des Strafrechts, in dem Sie als Mandant ganz besonders auf die Vertretung eines erfahrenen Strafverteidigers angewiesen sind.

Bei Drogendelikten gleich zum Rechtsanwalt 


Zuerst immer zum Rechtsanwalt – je früher desto besser! Je eher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten, desto sicherer kann verhindert werden, dass Sie bei der Vernehmung durch die Polizei für Sie nachteilige Aussagen machen. Schalten Sie als Beschuldigter daher unbedingt rechtzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger ein.

Die gilt insbesondere bei einer vorläufigen Festnahme, bei einer Hausdurchsuchung, einem Anschreiben der Polizei oder vor einer Vernehmung durch die Polizei. Gerade in solchen Situationen werden von den Beschuldigten ohne Strafverteidiger die schwerwiegendsten Fehler begangen. Bei Verhaftungen und Vernehmungen stehe ich Ihnen kurzfristig zur Verfügung.

Nicht zur Sache aussagen! "Schweigen ist Gold" oder etwas unfeiner ausgedrückt: "Einfach mal die Klappe halten".

Bitte nehmen Sie jeden, wirklich jeden Vorwurf ernst!
Cannabis, Opium, Kokain, Spice, Pilze/Mushrooms, Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy gehören zu den illegalen Betäubungsmitteln. Eine vollständige Aufzählung enthalten die Anlagen 1 bis 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

Den Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat müssen Sie von Beginn an ernst nehmen, da die Staatsanwaltschaft umgehend ein Ermittlungsverfahren einleiten muss, auch ohne förmliche Strafanzeige.

Meine Leistungen im BtM-Recht

Verteidigung in allen Ermittlungs- und Strafverfahren, insbesondere: 
  • Erwerb und Veräußerung von Betäubungsmitteln

Therapie statt Strafe?


Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch eine günstige Sozialprognose des Täters, d. h., das Gericht muss davon ausgehen können, dass der Täter auch ohne die Vollstreckung der Haftstrafe in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.

Im Betäubungsmittelstrafrecht wird hier aber ein großes Problem deutlich. Das Gericht geht in der Regel davon aus, dass hier eine positive Sozialprognose nicht besteht, da der allgemein drogensüchtige Täter zur Finanzierung seines Konsums mit großer Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten begehen wird. Somit werden in der Regel selbst relativ kurze Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt.

Auf Antrag des Verurteilten kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtMG für längstens zwei Jahre zurückstellen.

Zum einen darf die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder auch ein Strafrest nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht höher als zwei Jahre sein.

Zum anderen muss der Verurteilte die Tat auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, d. h. es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit des Täters und der Tat bestehen, was immer dann der Fall ist, wenn die Straftat ohne die Drogenabhängigkeit des Täters nicht begangen worden wäre. Ausreichend ist dabei allerdings eine Mitursächlichkeit. Damit kommen neben den Straftaten des BtMG, wie Anbau, Herstellen, Einführen oder Handeltreibend mit Betäubungsmitteln auch die sogenannte Beschaffungskriminalität in Betracht.

Als weitere Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung muss der Verurteilte einen Therapieplatz haben, oder dessen Zusicherung. Sagt er die Aufnahme einer Therapie lediglich zu und hat sie noch nicht begonnen, so muss der Beginn der Behandlung gewährleistet sein. Dies setzt neben der Therapiewilligkeit des Abhängigen voraus, dass bereits eine Entgiftung stattgefunden hat und eine anerkannte Therapieeinrichtung die Reservierung eines Therapieplatzes bestätigt.

Erforderlich ist weiterhin eine Kostenübernahmezusage von dem gesetzlichen Rentenversicherer bzw. der Krankenkasse. Sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen können die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllen.

Das erstinstanzliche Gericht muss zudem der Zurückstellung zustimmen. Diese Zustimmung kann das Gericht bereits in die Urteilsbegründung mit aufnehmen, so dass eine spätere Einholung durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr notwendig ist.

Gemäß § 36 BtMG wird die Zeit, die sich der Verurteilte in einer stationären Behandlung befunden hat auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet, jedoch nur bis zu maximal 2/3 der zu verbüßenden Strafe. Eine ambulante Behandlung wird ebenfalls regelmäßig angerechnet, aber nicht hinsichtlich des gesamten Zeitraums der Therapie, sondern lediglich in einem bestimmten Verhältnis. Je nach Umfang der ambulanten Therapie kommt beispielsweise die Anrechnung von einem Tag Haft für eine Woche ambulante Therapie in Betracht. Sind auf diese Art 2/3 der Freiheitsstrafe erledigt, besteht nun die Möglichkeit die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.

Andererseits kann die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ähnlich wie die Aussetzung zur Bewährung auch widerrufen werden, wenn beispielsweise die Therapie abgebrochen wird oder der Verurteilte zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht ebenfalls zurückgestellt wird.
Anwaltliche sofortige und effektive Hilfe, insbesondere bei:
  • Vorläufiger Festnahme / U-Haft
  • Durchsuchung / Beschlagnahme
  • Pflichtverteidigung (siehe auch: Pflichtverteidigung)
  • erhalten Sie auch außerhalb meiner Bürozeiten unter der folgenden Notfallnummer:
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Vertrauensanwalt der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin e.V. seit 2001 (www.sbh-berlin.de)

Mitglied in der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Zugelassen seit 06.01.1998
Warum ich der richtige Ansprechpartner bin:
  • Reichlich Berufserfahrung im richtigen Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten
  • Kurzfristige Terminvereinbarungen
  • Kostentransparenz
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Jugendstrafrecht: Es gilt die Unschuldsvermutung 


Ziel dieser Regelung ist die Unterstützung der Polizei, in die mit konspirativen Mitteln abgeschirmten Kreise der Rauschgifthändler einzudringen, indem ein Anreiz zur Mithilfe bei der Aufklärung, Verfolgung und Verhinderung anderer gewichtiger BtM-Delikte geboten wird. Der Täter als Kronzeuge muss selbst gegen das BtMG verstoßen haben, damit § 31 BtMG Anwendung findet.

Nach § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches unter Umständen mildern oder sogar von einer Strafe absehen, wenn der Täter
  • durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
  •  freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Der Täter muss eigenes Wissen offenbaren. Der Inhalt der Offenbarung muss nicht nur belastend, sondern auch belastbar sein. Bloße Vermutungen, kryptische Umschreibungen oder inhaltsleere Verdächtigungen sind dabei nicht ausreichend.

Der Täter muss nicht sein gesamtes Wissen preisgeben, allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das offenbarte Wissen richtig sein.

Ein umfassendes Geständnis auch hinsichtlich des eigenen Tatbeitrages ist nicht notwendig. Der Täter muss die gegenüber den Ermittlungsbehörden gemachten Angaben später in der eigenen Hauptverhandlung auch nicht wiederholen und auch nicht in dem Verfahren gegen den belasteten Mittäter als Zeuge aussagen. Sogar ein Widerruf seiner Angaben steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Entscheidend ist, ob die Angaben des Aufklärungsgehilfen zu einem Aufklärungserfolg führen konnten.

Bitte beachten Sie: Der Täter muss die Angaben, die Andere belasten, vor dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens machen.

Der § 31 BtMG hört sich oft besser an, als er in bestimmten Fällen ist. Zunächst ist § 31 BtMG jedoch ein gutes Mittel für den Täter ein gutes Ergebnis zu erzielen. Sie sollten sich hierzu jedoch eingehend mit Ihrem Strafverteidiger beraten!
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