Geben Sie das Geschehen nicht aus der Hand! Gerade im BtM-Recht ist es Sinn und Zweck einer Strafverteidigung, möglichst frühzeitig auf das Geschehen einzuwirken und nichts dem Zufall zu überlassen. Das BtM-Recht ist der Bereich des Strafrechts, in dem Sie als Mandant ganz besonders auf die Vertretung eines erfahrenen Strafverteidigers angewiesen sind.
Zuerst immer zum Rechtsanwalt – je früher desto besser! Je eher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten, desto sicherer kann verhindert werden, dass Sie bei der Vernehmung durch die Polizei für Sie nachteilige Aussagen machen. Schalten Sie als Beschuldigter daher unbedingt rechtzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger ein.
Die gilt insbesondere bei einer vorläufigen Festnahme, bei einer Hausdurchsuchung, einem Anschreiben der Polizei oder vor einer Vernehmung durch die Polizei. Gerade in solchen Situationen werden von den Beschuldigten ohne Strafverteidiger die schwerwiegendsten Fehler begangen. Bei Verhaftungen und Vernehmungen stehe ich Ihnen kurzfristig zur Verfügung.
Nicht zur Sache aussagen! "Schweigen ist Gold" oder etwas unfeiner ausgedrückt: "Einfach mal die Klappe halten".
Bitte nehmen Sie jeden, wirklich jeden Vorwurf ernst!
Cannabis, Opium, Kokain, Spice, Pilze/Mushrooms, Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy gehören zu den illegalen Betäubungsmitteln. Eine vollständige Aufzählung enthalten die Anlagen 1 bis 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Den Vorwurf einer Betäubungsmittelstraftat müssen Sie von Beginn an ernst nehmen, da die Staatsanwaltschaft umgehend ein Ermittlungsverfahren einleiten muss, auch ohne förmliche Strafanzeige.
Meine Leistungen im BtM-Recht
Verteidigung in allen Ermittlungs- und Strafverfahren, insbesondere:
- Erwerb und Veräußerung von Betäubungsmitteln
Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch eine günstige Sozialprognose des Täters, d. h., das Gericht muss davon ausgehen können, dass der Täter auch ohne die Vollstreckung der Haftstrafe in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.
Im Betäubungsmittelstrafrecht wird hier aber ein großes Problem deutlich. Das Gericht geht in der Regel davon aus, dass hier eine positive Sozialprognose nicht besteht, da der allgemein drogensüchtige Täter zur Finanzierung seines Konsums mit großer Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten begehen wird. Somit werden in der Regel selbst relativ kurze Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt.
Auf Antrag des Verurteilten kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtMG für längstens zwei Jahre zurückstellen.
Zum einen darf die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder auch ein Strafrest nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht höher als zwei Jahre sein.
Zum anderen muss der Verurteilte die Tat auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, d. h. es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit des Täters und der Tat bestehen, was immer dann der Fall ist, wenn die Straftat ohne die Drogenabhängigkeit des Täters nicht begangen worden wäre. Ausreichend ist dabei allerdings eine Mitursächlichkeit. Damit kommen neben den Straftaten des BtMG, wie Anbau, Herstellen, Einführen oder Handeltreibend mit Betäubungsmitteln auch die sogenannte Beschaffungskriminalität in Betracht.
Als weitere Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung muss der Verurteilte einen Therapieplatz haben, oder dessen Zusicherung. Sagt er die Aufnahme einer Therapie lediglich zu und hat sie noch nicht begonnen, so muss der Beginn der Behandlung gewährleistet sein. Dies setzt neben der Therapiewilligkeit des Abhängigen voraus, dass bereits eine Entgiftung stattgefunden hat und eine anerkannte Therapieeinrichtung die Reservierung eines Therapieplatzes bestätigt.
Erforderlich ist weiterhin eine Kostenübernahmezusage von dem gesetzlichen Rentenversicherer bzw. der Krankenkasse. Sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen können die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllen.
Das erstinstanzliche Gericht muss zudem der Zurückstellung zustimmen. Diese Zustimmung kann das Gericht bereits in die Urteilsbegründung mit aufnehmen, so dass eine spätere Einholung durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr notwendig ist.
Gemäß § 36 BtMG wird die Zeit, die sich der Verurteilte in einer stationären Behandlung befunden hat auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet, jedoch nur bis zu maximal 2/3 der zu verbüßenden Strafe. Eine ambulante Behandlung wird ebenfalls regelmäßig angerechnet, aber nicht hinsichtlich des gesamten Zeitraums der Therapie, sondern lediglich in einem bestimmten Verhältnis. Je nach Umfang der ambulanten Therapie kommt beispielsweise die Anrechnung von einem Tag Haft für eine Woche ambulante Therapie in Betracht. Sind auf diese Art 2/3 der Freiheitsstrafe erledigt, besteht nun die Möglichkeit die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Andererseits kann die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ähnlich wie die Aussetzung zur Bewährung auch widerrufen werden, wenn beispielsweise die Therapie abgebrochen wird oder der Verurteilte zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht ebenfalls zurückgestellt wird.